Hilfe zur Erziehung

Unter dem Begriff der „Hilfen zur Erziehung“ werden verschieden individuelle und/oder therapeutische Maßnahmen zusammengefasst. Diese werden im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (§ 27 folgende) geregelt. Die Leistungen können sowohl ambulant, teilstationär oder stationär erbracht werden.

Anspruch auf Hilfe zur Erziehung haben Eltern mit Sorgerechtsanspruch bei der Erziehung ihres Kindes oder Jugendlichen im Alter von 0-27 Jahren, wenn

• keine Erziehung gewährleistet ist, die dem Wohl ihres Kindes oder ihres Jugendlichen entspricht und

• die Hilfe für die Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Unterstützung bei der Erziehung

Wenn Personensorgeberechtigte für ihre Kinder Hilfe, Rat oder Unterstützung bei der Erziehung benötigen oder mit der Aufgabe nicht mehr allein zurechtkommen, können sie sich an das zuständige Jugendamt, eine Beratungsstelle oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wenden.

Der Anstoß kann natürlich auch vom Kind oder Jugendlichen ausgehen. Diese haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. Die Beratung ist kostenlos.

Hilfen zur Erziehung werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt und wenn das Jugendamt der notwendigen Hilfeform zugestimmt hat. Die Hilfe ist nach der Genehmigung durch das zuständige Jugendamt für die sorgeberechtigten Eltern kostenfrei.

Geeignete Hilfen werden ausgewählt

Hilfe zur Erziehung wird immer dann gewährt, wenn ein erzieherischer Bedarf vorhanden ist, den die Personensorgeberechtigten ohne Hilfe von außen nicht erfüllen können. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.

Es soll jeweils die Hilfe ausgewählt werden, die für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen geeignet scheint. Durch das Wunsch und Wahlrecht werden die Wünsche und Ideen der Eltern sowie der Kinder berücksichtigt.

Hilfeplan bei längeren Maßnahmen

Wenn die Hilfe voraussichtlich länger als 6 Monate dauert, wird im Jugendamt gemeinsam mit den Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern ein Hilfeplan aufgestellt. Darin sind die Entscheidungsgrundlagen, die einzelnen Leistungen und die angestrebten Ziele festgeschrieben. Der Hilfeplan ist regelmäßig zu überprüfen und fortzuschreiben.

Zu den typische Hilfeformen zählen:

• Familienunterstützende Hilfen (Erziehungsberatung, sozialpädagogische Familienhilfe, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistände)

• Familienergänzende Hilfen (Tagesgruppe)

• Familienersetzende/-ergänzende Hilfen (Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstige Wohnformen, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung)